Statuten von „Saas-Fee Apartments“ (SFA)

I. Wesen, Zweck, Aufgaben

II. Mitgliedschaft

III. Organisation

IV. Finanzen

V. Verschiedenes

I. Wesen, Zweck, Aufgaben

Art. 1

Unter dem Namen „Saas-Fee Apartments“, nachstehend SFA genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.

Sitz des Vereins ist Saas-Fee.

Art. 2

SFA bezweckt den Zusammenschluss der Vermieter von Ferienwohnungen sowie Zimmern mit Frühstücksmöglichkeit (gemäss kantonalem Gastwirtschaftsgesetz Art. 4, lit b) zur Wahrung gemeinsamer Interessen.

SFA ist Gesprächspartnerin von Saas-Fee / Saastal Tourismus oder deren Nachfolgeorganisation für alle Probleme im Zusammenhang mit der Parahotellerie. Die Vereinigung setzt sich zum Ziel, die Entwicklung der Parahotellerie qualitativ zu fördern.

Art. 3

Zu den wichtigsten Aufgaben der Vereinigung gehören die Schaffung eines Gesprächsforums für die Fragen der Parahotellerie in Saas-Fee, die Einflussnahme auf die qualitative Angebotsentwicklung sowie die Schaffung von klaren Richtlinien im Bereich der Preispolitik.

II. Mitgliedschaft

Art. 4

Der Verein besteht aus:

a) Aktivmitgliedern

b) Passivmitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

Art. 5

Aktivmitglieder sind Vermieter oder Vermietungsagenturen, welche in Saas-Fee Wohnungen oder Zimmer an Gäste vermieten und deren Vermietungsobjekte und Dienstleistungen den speziellen Bedingungen von SFA entsprechen.

Art. 6

Passivmitglieder sind Zweitwohnungsbesitzer mit ausschliesslichem Eigengebrauch ihrer Wohnungen oder natürliche bzw. juristische Personen, welche besonderes Interesse an den Belangen der Parahotellerie-Entwicklung in Saas-Fee bekunden.

Die Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Art. 7

Personen, die sich in uneigennütziger Weise für die Entwicklung und Qualitätsverbesserung der Parahotellerie in Saas-Fee verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern von SFA ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind von der persönlichen Beitragspflicht befreit.

Art. 8

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Gegen dessen Entscheid kann zuhanden der nächsten Generalversammlung Rekurs eingereicht werden.

Art. 9

Die Mitgliedschaft erlischt auf Ende des Geschäftsjahres durch:

a) Schriftliche Austrittserklärung

b) Ausschluss

c) Tod

Der Austritt muss mindestens 3 Monate vor dem 31. Oktober durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden. Für das laufende Jahr sind die finanziellen Verpflichtungen voll zu leisten.

Mitglieder, die ihren Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nicht nachkommen, seinen Interessen entgegenarbeiten oder den speziellen Bedingungen von SFA nicht mehr entsprechen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Sie können innert 30 Tagen gegen diesen Entscheid Rekurs an die nächste Generalversammlung einreichen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen und auf alle Leistungen von SFA.

III.Organisation

Art. 10

Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Kontrollstelle

Art. 11

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im November oder Dezember statt. Die Einladung erfolgt mit Angabe der Traktanden schriftlich mindestens 10 Tage im voraus an die Mitglieder der SFA. Über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können keine Beschlüsse gefasst werden, mit Ausnahme der Einberufung einer neuen Generalversammlung. Die Jahresrechnung muss vom Tag der Einladung an den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung stehen.

Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder verlangt.

Jedes Mitglied verfügt für alle zur Abstimmung gelangenden Angelegenheiten über eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig. Wer seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum 31. Oktober nicht nachgekommen ist, hat kein Stimm- und Wahlrecht. Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit in den Abstimmungen gibt der Präsident den Stichentscheid, bei den Wahlen dagegen entscheidet das Los. Die Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern nicht 1/5 der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt. Stimmberechtigte an der Generalversammlung sind nur Aktiv- und Ehrenmitglieder.

Anträge an die Generalversammlung sind bis spätestens Ende Oktober schriftlich an den Vorstand einzureichen.

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

– Wahl des Vorstandes und des Präsidenten

– Wahl der Kontrollstelle

– Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung sowie des Revisorenberichtes

– Entlastung des Vorstandes

– Festlegung der Mitgliederbeiträge

– Festlegung der speziellen Bedingungen der Vereinigung bezüglich Angebotsqualität und Preispolitik

– Behandlung der Rekurse gegen Vorstandsbeschlüsse betreffend Aufnahme oder Ausschluss von Vereinsmitgliedern

– Ernennung von Ehrenmitgliedern

Art. 12

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, sowie mindestens einem bis maximal drei Beisitzern. Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten durch die Generalversammlung.

Ein Vorstandsmitglied vertritt Saas-Fee Apartments wenn möglich im Vorstand von Saas-Fee / Saastal Tourismus und im Marketingpool der Destination Saas-Fee / Saastal.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Aufgaben des Vorstandes umfassen folgende Punkte:

– Wachen über den Vereinszweck

– Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

– Vertretung der Interessen von SFA innerhalb des Kurortes

– Erledigung aller mit der Geschäftsführung zusammenhängenden Fragen

– Vorbereitung der Geschäfte der Vereinsversammlung

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.

Art. 13

Der Vorstand hat die Kompetenz, über den maximalen Betrag von Fr. 2000.– pro Geschäftsjahr ausserhalb des ordentlichen Budgets zu entscheiden.

Art. 14

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren aus dem Kreis der Mitglieder. Ihre Amtsdauer fällt mit derjenigen der Vorstandsmitglieder zusammen. Sie sind wieder wählbar.

Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

IV. Finanzen

Art. 15

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

– den Mitgliederbeiträgen

– dem Vereinsertrag aus den durch den Verein organisierten Veranstaltungen

– den Schenkungen, Gaben und anderen Spenden zu seinen Gunsten

– allen anderen Einnahmen und Zuwendungen

Art. 16

Als Vereinsausgaben gelten:

– die üblichen Verwaltungskosten

– Jahresbeiträge an Organisationen, welchen SFA angehört

– besondere Ausgaben gemäss Beschlüssen der Generalversammlung

Art. 17

Der Verein haftet rechtsgültig Dritten gegenüber durch die Kollektivunterschrift von Präsident und Vizepräsident.

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder Dritten gegenüber ist ausgeschlossen.

V. Verschiedenes

Art. 18

Statutenänderungen können nur durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung erfolgen und nur dann, wenn die Änderung auf der Tagesordnung erwähnt war.

Art. 19

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder müssen an dieser Versammlung teilnehmen. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so ist innert 14 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen Saas-Fee / Saastal Tourismus oder deren Nachfolgeorganisation übergeben, welche es für seine Aufgaben im Interesse der touristischen Zukunft des Kurortes Saas-Fee einsetzt.

Art. 20

Die an der Generalversammlung beschlossenen speziellen Bedingungen von SFA bezüglich Angebotsqualität und Preispolitik sind integrierender Bestandteil dieser Statuten.

Art. 21

Diese Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 18.11.2008 genehmigt und ersetzten die bisherigen vom 05.11.2002.

Saas Fee Apartments

Die Präsidentin Der Vizepräsident
Inge Bumann Mischel Bumann